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§ 39c VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 2. Abschnitt – Verfahren nach § 14 Nummer 2

Titel: Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: VerfGG,HH
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 39c VerfGG

(1) Den Parteien können in jeder Lage des Verfahrens andere in Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten von Bedeutung ist.

(2) Das Verfassungsgericht gibt von der Einleitung des Verfahrens der Bürgerschaft und dem Senat Kenntnis.