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§ 39a ThürLHO
Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Landesrecht Thüringen

Teil III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 39a ThürLHO – Beteiligung des Landes an kommunalen Zweckverbänden

Das Land kann sich an kommunalen Zweckverbänden im Freistaat Thüringen beteiligen. Dies bedarf der Zustimmung der Landesregierung. Die Landesregierung wird ermächtigt, eine Umlageverpflichtung nach § 37 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit für diese Zweckverbände zu übernehmen. Die Bestimmungen des § 65 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Absatz 2 und 6 sind entsprechend anzuwenden.