§ 39a ThürLHO
Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Landesrecht Thüringen
Teil III – Ausführung des Haushaltsplans
§ 39a ThürLHO – Beteiligung des Landes an kommunalen Zweckverbänden
Das Land kann sich an kommunalen Zweckverbänden im Freistaat Thüringen beteiligen. Dies bedarf der Zustimmung der Landesregierung. Die Landesregierung wird ermächtigt, eine Umlageverpflichtung nach § 37 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit für diese Zweckverbände zu übernehmen. Die Bestimmungen des § 65 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Absatz 2 und 6 sind entsprechend anzuwenden.