Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 39a SH.LVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Dienstliche Beurteilung

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SH.LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 39a SH.LVO – Richtwerte für die Leistungsbewertung (1)

Bei der Leistungsbewertung können Richtwerte für die prozentuale Verteilung der einzelnen Bewertungsstufen festgelegt werden. Bei Beamtinnen und Beamten des Landes soll der Anteil von Angehörigen einer Besoldungsgruppe, die beurteilt werden, in der höchsten Stufe insgesamt 10% nicht überschreiten. In den Beurteilungsrichtlinien für die Landesverwaltung können Regelungen über die Verteilung weiterer Bewertungsstufen getroffen werden. Ist die Bildung von Vergleichsgruppen für die Anwendung der Richtwerte wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die Beurteilungen in geeigneter Weise zu differenzieren.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juni 2009 durch § 47 Absatz 3 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236). Zur weiteren Anwendung s. § 45 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236).