§ 39a LVO
Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Landesrecht Baden-Württemberg
2. Abschnitt – Laufbahnbewerber → 6. Unterabschnitt – Besondere Fachrichtungen
§ 39a LVO – Gehobener Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken (1)
Im gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken kann in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer nach einer mindestens drei Jahre dauernden Ausbildung an einer Fachhochschule die Abschlussprüfung als Diplom-Bibliothekar bestanden hat und mindestens ein Jahr und sechs Monate eine seiner Vorbildung entsprechenden Tätigkeit ausgeübt hat, die ihm die Eignung zur selbstständigen Wahrnehmung eines Amts seiner Laufbahn vermittelt hat.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).