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§ 39a LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Pflichten der Beamten → Unterabschnitt 7 – Arbeitszeit, Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 39a LBG – Einstellungsteilzeit (1)

(1) Bewerber der Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes können bis zum 31. Dezember 2006 auch unter der Voraussetzung ständiger Teilzeit in ein Beamtenverhältnis berufen werden. Die Arbeitszeit muss im gehobenen Dienst bis zur Besoldungsgruppe A 10 mindestens drei Viertel, ab der Besoldungsgruppe A 11 und für den höheren Dienst mindestens zwei Drittel der regelmäßigen Arbeitszeit betragen.

(2) Ein Beamtenverhältnis nach Absatz 1 darf nur begründet werden, wenn

  1. 1.
    auf Grund der Arbeitsmarktlage ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und
  2. 2.
    auf Grund einer infolge der Herstellung der Einheit Deutschlands bedingten Personalstruktur eine Vollzeitbeschäftigung nicht angeboten werden kann

und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse an dessen Begründung besteht.

(3) Als Einstellungsteilzeitstellen nach dieser Vorschrift und nach § 39b dürfen höchstens 33 vom Hundert aller Planstellen der Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes des Dienstherrn genutzt werden. Von den frei werdenden Planstellen dürfen höchstens 50 vom Hundert für ein Beamtenverhältnis nach Absatz 1 genutzt werden.

(4) Der Umfang der Teilzeitbeschäftigung kann auf Antrag des Beamten zeitlich befristet erhöht werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung jeweils für die Dauer von bis zu drei Jahren insbesondere das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 festzustellen und das Nähere über die Bestimmung und Verteilung der nach Absatz 3 genutzten Stellen zu regeln.

(6) Der Umfang der nach § 31 Abs. 2 zulässigen Nebentätigkeit wird um die Differenz zwischen der regelmäßigen und der verringerten Arbeitszeit erhöht. Im Übrigen bleiben die Regelungen zur Nebentätigkeit unberührt.

(7) Bewirbt sich ein Beamter, der unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 eingestellt worden ist, um ein Amt, dessen Planstelle nicht auf Einstellungsteilzeit beschränkt worden ist, ist er bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorrangig zu berücksichtigen. Im Übrigen entfällt die Voraussetzung ständiger Teilzeit mit Ablauf des 31. Dezember 2008. Beamtenverhältnisse, die unter der Voraussetzung ständiger Teilzeit nach diesem Gesetz begründet wurden, sind bis zu diesem Zeitpunkt in Beamtenverhältnisse in Vollzeitbeschäftigung zu überführen.

(8) Die §§ 39 und  39c Abs. 1 Nr. 1 finden entsprechende Anwendung; nur im Fall des § 39c Abs. 2 darf die Arbeitszeit auf weniger als die Hälfte der Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Beamten verringert werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. April 2009 durch Artikel 23 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26).