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§ 39 ZPO
Zivilprozessordnung 
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Gerichte → Titel 3 – Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte

Titel: Zivilprozessordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 39 ZPO – Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung

1Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. 2Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.