§ 39 WG LSA
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA).
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 2 – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer → Unterabschnitt 3 – Stauanlagen
§ 39 WG LSA – Kosten
Die Kosten des Setzens oder Versetzens, der Erhaltung und Erneuerung einer Staumarke trägt der Betreiber.