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§ 39 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

6. Abschnitt – Sitzungen des Landtags

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 39 GOLT – Ordnungsruf

(1) Teilnehmende der Plenarsitzung, die die Würde oder die Ordnung des Hauses verletzen, werden vom Präsidenten gerügt oder mit Nennung des Namens zur Ordnung gerufen. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Redenden nicht behandelt werden. Hat der Präsident einen Zwischenruf nicht gehört, kann er ihn in der nächsten Sitzung erwähnen und rügen.

(2) Ist ein Mitglied des Landtags während einer Sitzung dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen hingewiesen worden, oder verletzt ein Mitglied des Landtags in einer Sitzung gröblich die Ordnung, so kann es der Präsident von dieser Sitzung ausschließen. Es hat den Sitzungssaal unverzüglich zu verlassen.

(3) Kommt das Mitglied des Landtags der Aufforderung des Präsidenten, den Saal zu verlassen, nicht nach, so unterbricht oder schließt der Präsident die Sitzung. In diesem Falle ist das Mitglied des Landtags für die folgenden sechs Sitzungstage von den Sitzungen des Landtags ausgeschlossen. In besonders schweren Fällen oder bei wiederholtem Ausschluss von den Sitzungen des Landtags kann der Ältestenrat das Mitglied des Landtags durch einen mit Dreiviertelmehrheit gefassten Beschluss bis zu 20 Sitzungstage von den Sitzungen des Landtags ausschließen.

(4) Der Präsident hat die Ausschließung dem Landtag mitzuteilen. Bis zum Ablauf des letzten Ausschlusstags darf das ausgeschlossene Mitglied des Landtags auch an den Sitzungen der Ausschüsse und sonstigen Gremien des Landtags nicht teilnehmen.

(5) Der Präsident hat Abgeordneten, die trotz ihres Ausschlusses versuchen, an den Sitzungen des Landtags, seiner Ausschüsse oder seiner anderen Gremien teilzunehmen oder sonst die Ordnung im Landtagsgebäude stören, bis zum Ablauf des letzten Ausschlusstags den Aufenthalt im Landtagsgebäude zu versagen. Hiervon ist dem Landtag Mitteilung zu machen.

(6) Das Mitglied des Landtags kann gegen den Ordnungsruf oder Ausschluss bis zum Ablauf des nächsten Sitzungstags Einspruch einlegen, der schriftlich zu begründen ist. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Der Landtag entscheidet ohne Besprechung nach Beratung im Ältestenrat. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Auf Vorschlag des Ältestenrats kann der Landtag die Dauer des Ausschlusses abkürzen.