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§ 39 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofsgesetz - VerfGHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

1. – Ministeranklage → b) – Entscheidung nach Art. 57 Abs. 4 der Verfassung

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofsgesetz - VerfGHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1104
Normtyp: Gesetz

§ 39 VerfGHG

Beantragt ein Mitglied der Regierung mit deren Zustimmung nach Art. 57 Abs. 4 der Verfassung die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, so hat es anzugeben, welche Handlung oder Unterlassung ihm vorgeworfen worden ist, gegen welche Bestimmung der Verfassung oder eines anderen Gesetzes es dadurch vorsätzlich oder grobfahrlässig verstoßen haben soll, sowie von wem und wo der Vorwurf in der Öffentlichkeit erhoben worden ist.