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§ 39 VStättVO
Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO)
Landesrecht Saarland

Teil 4 – Betriebsvorschriften → Abschnitt 4 – Verantwortliche Personen, besondere Betriebsvorschriften

Titel: Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: VStättVO
Gliederungs-Nr.: 2130-1-11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 39 VStättVO – Verantwortliche für Veranstaltungstechnik (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 9. Juli 2021 durch § 49 Satz 2 der Verordnung vom 21. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1684). Zur weiteren Anwendung s. § 48 der Verordnung vom 21. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1684).

(1) Verantwortliche für Veranstaltungstechnik sind

  1. 1.

    die Geprüften Meisterinnen und Meister für Veranstaltungstechnik der Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung oder Halle nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle vom 26. Januar 1997 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904), in der jeweils geltenden Fassung,

  2. 2.

    technische Fachkräfte mit bestandenem fachrichtungsspezifischen Teil der Prüfung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 5, 6 oder 7 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle in der jeweiligen Fachrichtung,

  3. 3.

    Hochschulabsolventinnen und -absolventen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss der Fachrichtung Theater- oder Veranstaltungstechnik mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung im technischen Betrieb von Bühnen, Studios oder Mehrzweckhallen in der jeweiligen Fachrichtung, denen eine deutsche Prüfstelle ein Befähigungszeugnis nach Anlage 1 ausgestellt hat,

  4. 4.

    technische Bühnen- und Studiofachkräfte, die das Befähigungszeugnis nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften oder andere gleichgestellte amtliche Nachweise über die Eignung zur Leitung eines technischen Bühnenbetriebes erworben haben oder die Tätigkeit als technische Bühnen- oder Studiofachkraft ohne Befähigungszeugnis ausüben durften und in den letzten 3 Jahren ausgeübt haben.

Auf Antrag können sich auch die Personen nach Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 ein Befähigungszeugnis nach Anlage 1 von einer deutschen Prüfstelle ausstellen lassen, das im Saarland anerkannt wird. Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Befähigungszeugnisse werden anerkannt.

(2) Gleichwertige Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben und durch einen Ausbildungsnachweis belegt werden, sind entsprechend den europäischen Richtlinien zur Anerkennung von Berufsqualifikationen den in Absatz 1 genannten Ausbildungen gleichgestellt.