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§ 39 ThürVerfSchG
Thüringer Gesetz zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur Vorbeugung vor Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung (Thüringer Verfassungsschutzgesetz - ThürVerfSchG -)
Landesrecht Thüringen

Sechster Abschnitt – Rechtsweg, Übergangsbestimmungen

Titel: Thüringer Gesetz zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur Vorbeugung vor Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung (Thüringer Verfassungsschutzgesetz - ThürVerfSchG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 ThürVerfSchG – Auflösung, Errichtung, Evaluation

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz wird mit Ablauf des 31. Dezember 2014 aufgelöst. Das Amt für Verfassungsschutz wird zum 1. Januar 2015 bei dem für den Verfassungsschutz zuständigen Ministerium errichtet.

(2) Die Landesregierung prüft die Regelungen dieses Gesetzes zwei Jahre nach der Errichtung des Amtes für Verfassungsschutz und legt der Parlamentarischen Kontrollkommission hierzu nach weiteren sechs Monaten einen Bericht vor.