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§ 39 ThürVVO
Thüringer Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Thüringer Kapazitätsverordnung - ThürKapVO-)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Kapazitätsermittlung in den Vergabeverfahren → Erster Abschnitt – Zentrales Vergabeverfahren

Titel: Thüringer Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Thüringer Kapazitätsverordnung - ThürKapVO-)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKapVO
Gliederungs-Nr.: 221-4-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 39 ThürVVO – Bericht der Hochschulen

(1) Die Hochschulen legen den Bericht nach Artikel 6 Abs. 4 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 21. März 2019 bis 4. April 2019 (GVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung (Staatsvertrag) für das Wintersemester bis spätestens 15. Mai und für das Sommersemester bis spätestens 15. November jeden Jahres vor. Der Bericht enthält insbesondere eine Darstellung der Ermittlung der Aufnahmekapazität nach § 38 sowie die Aufteilung der Curricularnormwerte der Studiengänge auf Lehreinheiten nach § 48 Abs. 4. Die Hochschulen haben die Aufteilung des Curricularnormwerts und eine Abweichung vom Berechnungsergebnis der §§ 41 bis 48 nach § 49 zu begründen.

(2) Dem Bericht ist eine Satzung nach § 4 Abs. 1 und 5 ThürHZG beizufügen. Das für Hochschulwesen zuständige Ministerium prüft die Berichte der Hochschulen und genehmigt die Satzungen, wenn die Zulassungszahlen nach den §§ 36 bis 56 ordnungsgemäß festgesetzt wurden und keine sonstigen Genehmigungshindernisse vorliegen. Ergeben sich bei der Prüfung Abweichungen, werden die Berichte und die Festsetzung der Zulassungszahlen zwischen dem für Hochschulwesen zuständigen Ministerium und den Hochschulen gemeinsam erörtert; die gemeinsame Erörterung gilt als Anhörung.

(3) Wird aufgrund der gemeinsamen Erörterung nach Absatz 2 Satz 3 ein neuer Beschluss der Hochschule erforderlich, kann diese innerhalb einer von dem für Hochschulwesen zuständigen Ministerium festzusetzenden Ausschlussfrist eine neue Satzung vorlegen; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Sind die Abweichungen zwischen dem für Hochschulwesen zuständigen Ministerium und der Hochschule durch die gemeinsame Erörterung nicht auszuräumen, setzt das für Hochschulwesen zuständige Ministerium die Zulassungszahlen nach § 14 Nr. 1 ThürHZG durch Rechtsverordnung fest.

(4) Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend, wenn aus zeitlichen Gründen eine gemeinsame Erörterung nicht zustande kommt oder ein weiterer Beschluss der Hochschule nicht mehr herbeigeführt werden kann. Die Hochschule ist vor der Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 14 Nr. 1 ThürHZG anzuhören; von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn die Regelung unaufschiebbar ist.

(5) Legt die Hochschule keinen Bericht vor, ist der Bericht unvollständig oder verspätet, trifft das für Hochschulwesen zuständige Ministerium die erforderlichen Maßnahmen zur Festsetzung von Zulassungszahlen. Absatz 4 gilt entsprechend.