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§ 39 ThürLWG
Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Landesrecht Thüringen

Sechster Abschnitt – Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLWG
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 39 ThürLWG – Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln

(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

  1. 1.

    nicht amtlich hergestellt ist,

  2. 2.

    keine Kennzeichnung enthält,

  3. 3.

    für einen anderen Wahlkreis gültig ist,

  4. 4.

    den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,

  5. 5.

    einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 sind beide Stimmen ungültig; im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist nur die Wahlkreisstimme ungültig. Bei der Briefwahl sind außerdem beide Stimmen ungültig, wenn der Stimmzettel nicht in einem amtlichen Stimmzettelumschlag oder in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, jedoch eine Zurückweisung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 7 oder 8 nicht erfolgt ist. Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig.

(2) Enthält bei der Briefwahl der Stimmzettelumschlag mehrere Stimmzettel, gelten diese als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als ein Stimmzettel mit zwei ungültigen Stimmen.

(3) Wird bei der Briefwahl ein Stimmzettelumschlag leer abgegeben, so gelten beide Stimmen als ungültig.

(4) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn

  1. 1.

    der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,

  2. 2.

    dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,

  3. 3.

    dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,

  4. 4.

    weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,

  5. 5.

    der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,

  6. 6.

    der Wähler oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf den Wahlschein nicht unterschrieben hat,

  7. 7.

    kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,

  8. 8.

    ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.

Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(5) Die Stimmen eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Wahltag stirbt oder sein Wahlrecht verliert.