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§ 39 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 39 ThürKWO – Zählung der Stimmen bei Verhältniswahl

(1) Die Stimmzettel werden, bei verbundenen Wahlen für jede Wahl gesondert, auf die Gültigkeit der Stimmabgabe geprüft, getrennt und nach folgenden Stapeln sortiert:

  1. 1.

    Stimmzettel, die keine Kennzeichnung oder offensichtlich ungültige Stimmabgaben enthalten; bei den Wahlen ist die Stimmabgabe auch dann offensichtlich ungültig, wenn der Wähler mehr als drei Stimmen vergeben hat,

  2. 2.

    Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben,

  3. 3.

    Stimmzettel, die offensichtlich gültige Stimmabgaben enthalten.

(2) Der Wahlvorsteher prüft die Stimmzettel nach Absatz 1 Nr. 1, ermittelt ihre Zahl und sagt an, dass die Stimmabgabe ungültig ist. Widerspricht ein Mitglied des Wahlvorstands, so ist bei den betreffenden Stimmzetteln nach Absatz 3 zu verfahren. Die Zahl der ungültigen Stimmabgaben wird in der Wahlniederschrift vermerkt. Die Stimmzettel werden ausgesondert und von einem Beisitzer verwahrt.

(3) Danach beschließt der Wahlvorstand über Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmabgaben bei Stimmzetteln nach Absatz 1 Nr. 2. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung jeweils bekannt und vermerkt auf der Rückseite des Stimmzettels mit Unterschrift unter gleichzeitiger Angabe des Abstimmungsverhältnisses die Gründe, aus denen die Stimmabgabe gültig oder ungültig ist. Die Zahl dieser Stimmzettel mit ungültigen oder mit gültigen Stimmabgaben ist jeweils ebenfalls in der Wahlniederschrift zu vermerken. Für Stimmzettel mit ungültigen Stimmabgaben findet Absatz 2 Satz 4 Anwendung.

(4) Anschließend werden die Stimmzettel mit gültigen Stimmabgaben gezählt und diese Zahl in die Wahlniederschrift eingetragen. Zur Feststellung der Stimmen wird bei den Gemeinderats- und Kreistagswahlen eine Zählliste geführt. Der Wahlvorsteher bestimmt den Listenführer. Bei der Zählung werden Nummer und Name jedes Bewerbers, auf den Stimmen entfallen, unter Angabe der jeweils für ihn abgegebenen Stimmenzahl verlesen. Hält ein Mitglied des Wahlvorstands einzelne Stimmen für ungültig, so ist hierüber Beschluss zu fassen; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Listenführer verzeichnet in der Zählliste die Stimmen. Ein vom Wahlvorsteher bestimmter Beisitzer überwacht die Tätigkeit des Listenführers und nimmt die verlesenen Stimmzettel in Verwahrung. Anschließend stellt der Listenführer in der Zählliste für jeden Bewerber sowie für jeden Wahlvorschlag, unter der Kontrolle des Wahlvorstehers, die erreichte Stimmenzahl fest. Die Zählliste ist vom Listenführer und vom Wahlvorsteher zu unterzeichnen. Der Wahlvorsteher übermittelt die Ergebnisse dem Schriftführer, der diese in die Wahlniederschrift einträgt.

(5) Stimmzettel, über die der Wahlvorstand einen Beschluss gefasst hat, sind mit laufenden Nummern zu versehen und der Wahlniederschrift beizufügen.

(6) Die Zählung der Stimmen nach Absatz 4 kann auch im automatisierten Verfahren erfolgen, soweit die dazu erforderlichen Programme vom Landesamt für Statistik freigegeben werden.