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§ 39 ThürJAPO
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Vorbereitungsdienst

Titel: Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürJAPO
Gliederungs-Nr.: 315-3-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 39 ThürJAPO – Urlaub und Erkrankungen

(1) Der Rechtsreferendar erhält Urlaub nach den hierfür maßgeblichen Bestimmungen des Tarifvertrags für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-LB-BiG) vom 12. Oktober 2006 (ThürStAnz 2007 Nr. 21 S. 947) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Während der Einführungsarbeitsgemeinschaften dürfen Urlaub und Arbeitsbefreiung nur gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und nicht mehr als ein Fünftel der für die jeweilige Einführungsarbeitsgemeinschaft vorgesehenen Tage betroffen ist. Erholungsurlaub kann im Übrigen bereits während der ersten sechs Monate nach der Einstellung bewilligt werden. Die Dauer des Urlaubs in jedem Ausbildungsabschnitt darf in der Regel ein Drittel der Dauer des Abschnitts nicht überschreiten. Während der angeordneten schriftlichen Arbeiten soll kein Erholungsurlaub gewährt werden. Im Übrigen sind bei der Urlaubsgewährung die Bedürfnisse der Ausbildung zu berücksichtigen. Das Ausbildungsjahr gilt als Urlaubsjahr.

(3) Arbeitsbefreiungen, Erholungsurlaub und Urlaub aus anderen Anlässen, ausgenommen Sonderurlaub ohne Unterhaltsbeihilfe, werden auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. Krankheitszeiten werden in der Regel bis zu drei Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. Eine Anrechnung von Mutterschutzzeiten sowie einer daran anschließenden Elternzeit unterbleibt im Regelfall.

(4) In Ausnahmefällen kann dem Rechtsreferendar Sonderurlaub ohne Unterhaltsbeihilfe gewährt werden; die Dauer des Sonderurlaubs beträgt in der Regel bis zu sechs Monate, insgesamt jedoch höchstens bis zu einem Jahr. Sonderurlaub zum Zwecke der Vorbereitung auf die zweite Staatsprüfung ist ausgeschlossen. Über die Erteilung entscheidet der Präsident des Justizprüfungsamts. Der Sonderurlaub wird auf den Vorbereitungsdienst nicht angerechnet.