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§ 39 ThürDG
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Behördliches Disziplinarverfahren → Dritter Abschnitt – Abschlussentscheidung

Titel: Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDG
Gliederungs-Nr.: 2030-38
Normtyp: Gesetz

§ 39 ThürDG – Disziplinarverfügung, Kosten, Rechtsbehelf

(1) Wird das Disziplinarverfahren nicht eingestellt, können Verweis, Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts durch eine schriftliche Disziplinarverfügung, die zu begründen ist, verhängt werden.

(2) Die Befugnis zur Verhängung der in Absatz 1 genannten Disziplinarmaßnahmen richtet sich nach den folgenden Grundsätzen:

  1. 1.
    Verweise kann jeder Dienstvorgesetzte gegenüber den ihm nachgeordneten Beamten erteilen;
  2. 2.
    Geldbußen können von der obersten Dienstbehörde oder von den ihr unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten bis zum zulässigen Höchstbetrag und von den übrigen Dienstvorgesetzten bis zur Hälfte des zulässigen Höchstbetrages verhängt werden; bei Ruhestandsbeamten können Geldbußen von dem nach § 14 Abs. 2 zuständigen Dienstvorgesetzten verhängt werden;
  3. 3.
    Kürzungen der Dienstbezüge können von der obersten Dienstbehörde bis zum zulässigen Höchstmaß und von den der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten bis zu einer Kürzung der Dienstbezüge um ein Fünftel auf zwei Jahre angeordnet werden;
  4. 4.
    Kürzungen des Ruhegehalts können bis zum zulässigen Höchstmaß von dem nach § 14 Abs. 2 zuständigen Dienstvorgesetzten verhängt werden.

Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse nach Satz 1 Nr. 2 und 3 durch Verwaltungsvorschrift auf nachgeordnete Behörden übertragen. Die Verwaltungsvorschrift ist im Thüringer Staatsanzeiger zu veröffentlichen.

(3) Ergeht eine Disziplinarverfügung nach Absatz 1, sind die Kosten des Disziplinarverfahrens dem Beamten aufzuerlegen. Bildet das dem Beamten zur Last gelegte Dienstvergehen nur zum Teil die Grundlage für die Disziplinarverfügung oder sind durch zugunsten des Beamten ausgegangene Ermittlungen besondere Kosten entstanden, sind die Kosten des Disziplinarverfahrens verhältnismäßig zu teilen, soweit es der Billigkeit entspricht.

(4) Gegen die Disziplinarverfügung kann der Beamte Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.

(5) Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Entscheidung, wonach die verhängte Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 unzulässig wird, ist die Disziplinarverfügung von der sie erlassenden Behörde auf Antrag des Beamten aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen; die Antragsfrist beträgt drei Monate und beginnt mit dem Tag, an dem der Beamte von der in Absatz 1 bezeichneten Entscheidung Kenntnis erhalten hat. Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Disziplinarverfügung kann bei dessen Ablehnung durch den Beamten Klage erhoben werden.