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§ 39 StrlSchV
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
Bundesrecht

Kapitel 3 – Anforderungen bei der Nutzung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung → Abschnitt 3 – Schutz von Personen in Strahlenschutzbereichen; physikalische Strahlenschutzkontrolle

Titel: Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StrlSchV
Gliederungs-Nr.: 751-1-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 39 StrlSchV – Messtechnische Überwachung in Strahlenschutzbereichen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 31. Dezember 2018 durch Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2021 I S. 5261). Zur weiteren Anwendung s. Teil 6 Kapitel 2 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036).

In Strahlenschutzbereichen ist in dem für die Ermittlung der Strahlenexposition erforderlichen Umfang jeweils einzeln oder in Kombination

  1. 1.
    die Ortsdosis oder die Ortsdosisleistung oder
  2. 2.
    die Konzentration radioaktiver Stoffe in der Luft oder
  3. 3.
    die Kontamination des Arbeitsplatzes

zu messen.