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§ 39 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Lehrkräfte an öffentlichen Schulen → Abschnitt II – Mitwirkung bei der Bestellung der Schulleiterinnen und Schulleiter

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 39 SchulG – Verfahren

(1) Die Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter sind auszuschreiben.

(2) Das für Bildung zuständige Ministerium soll dem Schulleiterwahlausschuss aus den eingegangenen Bewerbungen bis zu vier geeignete Personen zur Wahl stellen. Dabei sollen weibliche und männliche Personen gleichermaßen berücksichtigt werden.

(3) Bewerbungen von an der betreffenden Schule tätigen Lehrkräften dürfen nur berücksichtigt werden, wenn besondere Gründe dafür vorliegen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich bereits um eine wiederholte Ausschreibung der Stelle handelt.

(4) Das Vorschlagsrecht nach Absatz 5 erlischt, wenn der Schulleiterwahlausschuss innerhalb einer Frist von sechs Unterrichtswochen nach Zugang der Bewerbungsunterlagen beim Schulträger keine Wahl vornimmt.

(5) Gewählt und damit dem für Bildung zuständigen Ministerium zur Ernennung vorgeschlagen ist, wer mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird über dieselben vorgeschlagenen Personen erneut abgestimmt. Erhält auch dann niemand die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen zwei Personen statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Die Personen nehmen an der Stichwahl in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen teil. Bei gleicher Stimmenzahl erlischt das Vorschlagsrecht.

(6) Bei den berufsbildenden Schulen führt die dem Schleswig-Holsteinischen Institut für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB) übergeordnete oberste Landesbehörde das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 5 durch.

(7) Im Übrigen bleiben die dienstrechtlichen Vorschriften unberührt.