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§ 39 SchoG
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Landesrecht Saarland

Teil III – Schulunterhaltung, Schulverwaltung → 1. Abschnitt – Schulträger

Titel: Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SchoG
Gliederungs-Nr.: 223-2
Normtyp: Gesetz

§ 39 SchoG – Schulverband als Schulträger

(1) Gemeinden und Gemeindeverbände können im Rahmen der Schulentwicklungsplanung zur gemeinsamen Erfüllung der ihnen als Schulträger obliegenden Aufgaben Schulverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen.

(2) Im Übrigen finden die Vorschriften des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit Anwendung.