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§ 39 SächsSchiedsGütStG
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
Landesrecht Sachsen

Teil 1 – Schiedsstellen in den Gemeinden → Abschnitt 3 – Das Sühneverfahren vor Erhebung der Privatklage

Titel: Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsSchiedsGütStG
Gliederungs-Nr.: 300-13
Normtyp: Gesetz

§ 39 SächsSchiedsGütStG – Beschränkung der Ablehnung

(1) Der Sühneversuch darf nicht aus den in § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 angegebenen Gründen abgelehnt werden.

(2) Liegt bei einer Partei einer der in § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 angegebenen Umstände vor, ist dies im Protokoll zu vermerken. Gegen eine solche Partei findet die Zwangsvollstreckung aus einem von der Schiedsstelle aufgenommenen Vergleich nicht statt.