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§ 39 SächsJagdG
Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz - SächsJagdG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 11 – Schlussvorschriften

Titel: Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz - SächsJagdG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJagdG
Gliederungs-Nr.: 651-4
Normtyp: Gesetz

§ 39 SächsJagdG – Übergangsvorschriften

(1) Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Jagdpachtverträgen ist die Abschusshöhe für Rehwild zwischen dem Verpächter und dem Jagdausübungsberechtigten einvernehmlich festzulegen, soweit die Vertragsparteien keine abweichende Regelung treffen.

(2) Bestehende Abschusspläne sind bis zum 31. März 2013 nach den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Vorschriften zu erfüllen.

(3) Die Bestellung zum Jagdbeirat an der oberen Jagdbehörde endet mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(4) Auf Angliederungsgenossenschaften sind bis zu ihrer Auflösung die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden.