§ 39 SaatG
Saatgutverkehrsgesetz
Saatgutverkehrsgesetz
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Sortenordnung → Unterabschnitt 2 – Bundessortenamt
§ 39 SaatG – Zusammensetzung der Sortenausschüsse
Die Sortenausschüsse bestehen jeweils aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende und die Beisitzer sind vom Präsidenten bestimmte Mitglieder des Bundessortenamtes.