Gesetze

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§ 39 SaatG
Saatgutverkehrsgesetz 
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Sortenordnung → Unterabschnitt 2 – Bundessortenamt

Titel: Saatgutverkehrsgesetz 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SaatG
Gliederungs-Nr.: 7822-6
Normtyp: Gesetz

§ 39 SaatG – Zusammensetzung der Sortenausschüsse

Die Sortenausschüsse bestehen jeweils aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende und die Beisitzer sind vom Präsidenten bestimmte Mitglieder des Bundessortenamtes.