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§ 39 SSpG
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Abschnitt – Landesbank Saar

Titel: Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSpG
Gliederungs-Nr.: 762-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 SSpG – Staatsaufsicht

(1) Die Bank unterliegt der Aufsicht des Landes. Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, an den Sitzungen der Hauptversammlung, des Verwaltungsrats und des Risikoausschusses teilzunehmen. Sie kann hierfür einen ständig Beauftragten bestellen. Die Kosten für den Beauftragten trägt die Bank. Für die Befugnisse der Aufsichtsbehörde im Übrigen gilt § 30 entsprechend.