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§ 39 SG
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Rechtsstellung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit → 1. – Begründung des Dienstverhältnisses

Titel: Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SG
Gliederungs-Nr.: 51-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 SG – Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten

In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten können berufen werden

  1. 1.
    Unteroffiziere, Feldwebelanwärter jedoch erst mit der Beförderung zum Feldwebel,
  2. 2.
    Offizieranwärter und Geoinformationsoffizieranwärter nach Abschluss des für ihre Laufbahn vorgesehenen Ausbildungsganges mit der Beförderung zum Leutnant, Sanitätsoffizieranwärter jedoch erst mit der Beförderung zum Stabsarzt, Stabsveterinär, Stabsapotheker sowie Militärmusikoffizieranwärter erst mit der Beförderung zum Hauptmann,
  3. 3.
    Offiziere auf Zeit,
  4. 4.
    Offiziere der Reserve.

Zu § 39: Geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1147).