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§ 39 SBG
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt V – Beendigung des Beamtenverhältnisses → 1. – Entlassung

Titel: Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 SBG – Folgen der Entlassung

Nach der Entlassung haben frühere Beamtinnen und Beamte keinen Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie dürfen die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihnen die Erlaubnis nach § 70 Absatz 5 erteilt ist.