Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 39 PersVG LSA
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 2 – Der Personalrat → Abschnitt 3 – Geschäftsführung des Personalrats

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: PersVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2035.3
Normtyp: Gesetz

§ 39 PersVG LSA – Sitzungsniederschrift

(1) Über jede Sitzung des Personalrates gemäß § 32 ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie muss mindestens Angaben enthalten über

  1. 1.

    Ort und Tag der Sitzung,

  2. 2.

    den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge und

  3. 3.

    den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst worden sind.

Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Personalrates zu unterzeichnen. Ihr ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig eingetragen hat.

(2) Haben die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte, die Jugend- und Auszubildendenvertretung, die Schwerbehindertenvertretung, die Dienststellenleitung oder Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften oder Berufsverbände ganz oder teilweise an der Sitzung teilgenommen, ist ihnen ein entsprechender Auszug der Niederschrift zu übermitteln.

(3) Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben; sie werden der Niederschrift beigefügt.