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§ 39 Nds. FischG
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Die Fischereigenossenschaft → Abschnitt 6 – Aufsicht

Titel: Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. FischG
Gliederungs-Nr.: 79300010000000
Normtyp: Gesetz

§ 39 Nds. FischG

Verletzen die Organe der Fischereigenossenschaft die Pflichten, die ihnen nach Gesetz und Satzung obliegen, oder erfüllen sie aus anderen Gründen ihre Aufgabe nicht, so hat die Aufsichtsbehörde der Genossenschaft gegenüber die gleichen Befugnisse, die die Kommunalaufsichtsbehörden gegenüber den Gemeinden besitzen.