§ 39 Nds. FischG
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Landesrecht Niedersachsen
Dritter Teil – Die Fischereigenossenschaft → Abschnitt 6 – Aufsicht
§ 39 Nds. FischG
Verletzen die Organe der Fischereigenossenschaft die Pflichten, die ihnen nach Gesetz und Satzung obliegen, oder erfüllen sie aus anderen Gründen ihre Aufgabe nicht, so hat die Aufsichtsbehörde der Genossenschaft gegenüber die gleichen Befugnisse, die die Kommunalaufsichtsbehörden gegenüber den Gemeinden besitzen.