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§ 39 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweites Kapitel – Richterräte → Vierter Abschnitt – Verfahren der Beteiligung in gemeinsamen Angelegenheiten

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 39 NRiG – Beteiligung an der Beschlussfassung im Bezirks- oder Hauptpersonalrat

(1) Zur Behandlung von gemeinsamen Angelegenheiten in einem Bezirkspersonalrat entsenden der Bezirksrichterrat, der nach § 18 Abs. 1 Nr. 7 errichtete Richterrat oder der Hauptrichterrat, der für den Geschäftsbereich des Bezirkspersonalrats errichtet ist, zwei ihrer Mitglieder in den Bezirkspersonalrat.

(2) Zur Behandlung von gemeinsamen Angelegenheiten in einem Hauptpersonalrat entsenden,

  1. 1.

    wenn nur die Richterinnen und Richter einer Gerichtsbarkeit betroffen sind, der Hauptrichterrat oder der nach § 18 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 gebildete Richterrat dieser Gerichtsbarkeit zwei seiner Mitglieder und

  2. 2.

    wenn die Richterinnen und Richter mehrerer Gerichtsbarkeiten betroffen sind, die Hauptrichterräte und die nach § 18 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 gebildeten Richterräte dieser Gerichtsbarkeiten je ein Mitglied

in den Hauptpersonalrat.

(3) § 36 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.