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§ 39 NPersVG
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Landesrecht Niedersachsen

Z w e i t e s  K a p i t e l – Personalrat; Personalversammlung → D r i t t e r  A b s c h n i t t – Geschäftsführung des Personalrats

Titel: Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPersVG
Gliederungs-Nr.: 20470020000000
Normtyp: Gesetz

§ 39 NPersVG – Ehrenamtliche Tätigkeit und Freistellung

(1) Die Mitglieder des Personalrats üben ihr Ehrenamt unentgeltlich aus.

(2) 1Mitglieder des Personalrats sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit befreit, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der personalvertretungsrechtlichen Aufgaben erforderlich ist. 2Die Besoldung, das Arbeitsentgelt oder sonstige Vergütungen werden dadurch nicht gemindert. 3Werden Mitglieder des Personalrats durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über ihre regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienst- oder Arbeitsbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren. 4Satz 3 gilt sinngemäß bei Teilzeitbeschäftigung oder bei sonstiger abweichender Regelung der Arbeitszeit.

(3) 1Mitglieder des Personalrats sind auf Antrag des Personalrats von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2Über den Umfang der Freistellung entscheidet die Dienststelle im Einvernehmen mit dem Personalrat. 3Dabei sind in der Regel freizustellen in Dienststellen mit regelmäßig

 250 bis 550 Beschäftigten1 Mitglied,
 551 bis 900 Beschäftigten2 Mitglieder,
 901 bis 1 500 Beschäftigten3 Mitglieder,
1 501 bis 2 000 Beschäftigten4 Mitglieder,
bis 10 000 Beschäftigten je weitere angefangene 1 000 Beschäftigte1 weiteres Mitglied,
über 10 000 Beschäftigten je weitere angefangene 2 000 Beschäftigte1 weteres Mitglied.

4Auf Antrag des Personalrats können anstelle der ganzen Freistellung eines Mitgliedes mehrere Mitglieder zum Teil freigestellt werden. 5In Dienststellen mit weniger als 250 Beschäftigten können Teilfreistellungen vorgenommen werden. 6Wird über die Freistellung kein Einvernehmen erzielt, so gilt § 70 mit der Maßgabe, dass die Einigungsstelle angerufen werden kann.

(4) Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder hat der Personalrat nach der oder dem Vorsitzenden die Gruppen angemessen zu berücksichtigen.

(5) 1Die Freistellung darf nicht zu einer Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen. 2Zeiten einer Freistellung gelten als Bewährungszeit im Sinne der beamtenrechtlichen oder tarifrechtlichen Bestimmungen. 3Die Dienststelle kann die Freistellung von Beschäftigten während einer beruflichen Ausbildung sowie einer beamtenrechtlich oder tarifrechtlich vorgesehenen Probezeit ganz oder teilweise ablehnen. 4Absatz 2 Sätze 2 bis 4 gilt sinngemäß.

(6) 1Für freigestellte Mitglieder des Personalrats sind Planstellen und Stellen entsprechender Wertigkeit bereitzustellen. 2Entsprechendes gilt für Teilfreistellungen. 3Das Nähere regeln die haushaltsrechtlichen Bestimmungen.