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§ 39 NLWG
Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Landesrecht Niedersachsen

V. – Neuverrechnung der Abgeordnetensitze und Feststellung der nachrückenden Bewerber

Titel: Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWG
Gliederungs-Nr.: 11210010000000
Normtyp: Gesetz

§ 39 NLWG

Die §§ 34 und 35 gelten entsprechend.