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§ 39 NLVO
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Landesrecht Niedersachsen

Teil III – Andere Bewerber

Titel: Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLVO
Gliederungs-Nr.: 20411010300000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 39 NLVO – Andere Bewerber (1)

(1) Andere Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, im Beamtendienst die Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn wahrzunehmen. Ein bestimmter Vorbildungs- und Ausbildungsgang sowie die für Laufbahnbewerber vorgeschriebenen Prüfungen dürfen von ihnen nicht gefordert werden.

(2) In Laufbahnen des höheren Dienstes sollen von der Probezeit mindestens neun Monate außerhalb einer obersten Dienstbehörde des Bundes oder eines Landes geleistet werden.

(3) Am Ende der Probezeit ist eine Prüfung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 NBG abzulegen, sofern sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben ist.

(4) Die Verlängerung der Probezeit richtet sich nach § 18 Abs. 4. Bei der Berechnung der Dienstzeiten für die Verleihung eines Beförderungsamtes und für den Aufstieg gilt § 12 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass nur die vier Jahre übersteigende Dienstzeit zu berücksichtigen ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).