§ 39 NKWG
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Teil – Wahl der Abgeordneten → Fünfter Abschnitt – Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses
§ 39 NKWG – Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Die Wahlleitung gibt das Wahlergebnis und die Namen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber sowie die Namen der Ersatzpersonen in der festgestellten Reihenfolge öffentlich bekannt.