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§ 39 NKWG
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Wahl der Abgeordneten → Fünfter Abschnitt – Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Titel: Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWG
Gliederungs-Nr.: 20330010000000
Normtyp: Gesetz

§ 39 NKWG – Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Die Wahlleitung gibt das Wahlergebnis und die Namen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber sowie die Namen der Ersatzpersonen in der festgestellten Reihenfolge öffentlich bekannt.