Gesetze

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§ 39 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Ordentliche Gerichtsbarkeit → Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJG
Gliederungs-Nr.: 30000
Normtyp: Gesetz

§ 39 NJG – Wahl der Vertrauenspersonen für den Ausschuss zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen

Für die Wahl der Vertrauenspersonen für den Ausschuss zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen (§ 40 Abs. 3 und §§ 77 und 78 GVG) gelten die §§ 32 bis 35 GVG entsprechend.