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§ 39 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

5. – Beendigung des Beamtenverhältnisses → b) – Entlassung

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 39 NBG – Besondere Entlassungsgründe für Beamte auf Probe (1)

(1) Der Beamte auf Probe kann entlassen werden,

  1. 1.
    wenn er ein Dienstvergehen begeht, das bei einem Beamten auf Lebenszeit als Disziplinarmaßnahme die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zur Folge hätte, oder
  2. 2.
    wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt.

(2) Ein Beamter auf Probe, der das Amt

  1. 1.
    eines Staatssekretärs,
  2. 2.
    des Präsidenten des Landespräsidiums für Polizei, Brand- und Katastrophenschutz,
  3. 3.
    des Verfassungsschutzpräsidenten,
  4. 4.
    des Leiters der Pressestelle der Landesregierung oder
  5. 5.
    eines Polizeipräsidenten

bekleidet, kann jederzeit entlassen werden, auch wenn kein Entlassungsgrund nach Absatz 1 vorliegt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).