§ 39 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen
5. – Beendigung des Beamtenverhältnisses → b) – Entlassung
§ 39 NBG – Besondere Entlassungsgründe für Beamte auf Probe (1)
(1) Der Beamte auf Probe kann entlassen werden,
- 1.wenn er ein Dienstvergehen begeht, das bei einem Beamten auf Lebenszeit als Disziplinarmaßnahme die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zur Folge hätte, oder
- 2.wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt.
(2) Ein Beamter auf Probe, der das Amt
- 1.eines Staatssekretärs,
- 2.des Präsidenten des Landespräsidiums für Polizei, Brand- und Katastrophenschutz,
- 3.des Verfassungsschutzpräsidenten,
- 4.des Leiters der Pressestelle der Landesregierung oder
- 5.eines Polizeipräsidenten
bekleidet, kann jederzeit entlassen werden, auch wenn kein Entlassungsgrund nach Absatz 1 vorliegt.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).