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§ 39 NAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Landesrecht Niedersachsen

Sechster Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NAbgG
Gliederungs-Nr.: 11110030000000
Normtyp: Gesetz

§ 39 NAbgG – In-Kraft-Treten (1)

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1978 in Kraft, § 28 Abs. 2 jedoch zu dem Zeitpunkt, der in § 46 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 297) bestimmt ist, § 32 am 1. Juli 1978 und § 34 Nr. 4 hinsichtlich § 17 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 des Abgeordnetenentschädigungsgesetzes mit Wirkung vom 1. Dezember 1973. Die §§ 5 und 27 sind erstmals auf Abgeordnete der neunten Wahlperiode des Landtages anzuwenden.

(1) Amtl. Anm.:

(redaktionell überarbeitet)
Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten und die Paragrafenfolge des Gesetzes in seiner ursprünglichen Fassung vom 3. Februar 1978 (Nds. GVBl. S. 101). Der Zeitpunkt der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der der Neubekanntmachung vorangestellten Bekanntmachungsformel vom 20. Juni 2000 (Nds. GVBl. S. 129) näher bezeichneten Gesetzen.