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§ 39 NAbfG
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) 
Landesrecht Niedersachsen

Sechster Teil – Entladung von Abfällen von Schiffen in Seehäfen

Titel: Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NAbfG
Gliederungs-Nr.: 28400010000000
Normtyp: Gesetz

§ 39 NAbfG – Ausnahmen und Sonderregelungen

(1) Fischereifahrzeuge und Sportboote mit einer Länge von weniger als 45 m sowie Traditionsschiffe und Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 300 sind von der Pflicht zur Voranmeldung von Abfällen nach § 35 Abs. 1 ausgenommen.

(2) Zusätzlich kann die zuständige Behörde auf Antrag ein Schiff von der Pflicht zur Voranmeldung von Abfällen nach § 35 Abs. 1, von der Pflicht zur Entladung von Abfällen nach § 36 Abs. 1 sowie von der Pflicht zur Zahlung eines pauschalierten Entgelts nach § 38 befreien, wenn nachgewiesen wird, dass

  1. 1.

    das Schiff im Liniendienst eingesetzt ist und

  2. 2.

    die Entladung aller an Bord befindlichen Abfälle von Schiffen in einem Hafen, welchen das Schiff im Liniendienst häufig und regelmäßig anläuft, sowie die Zahlung eines mit dem pauschalierten Entgelt nach § 38 vergleichbaren Entgelts sichergestellt sind

und die Befreiung sich nicht abträglich auf die Sicherheit des Seeverkehrs, die Gesundheit, die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord oder die Meeresumwelt auswirkt. Die Entladung aller an Bord befindlichen Abfälle sowie die Zahlung eines Entgelts sind im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 sichergestellt, wenn sie durch Vorlage von Verträgen, die die Entladung von Abfällen und die Zahlung eines Entgelts in einem Hafen nach Satz 1 Nr. 2 vorsehen und mit diesem Hafen abgeschlossen sind, oder aber, soweit sie mit einem Entsorgungsunternehmen abgeschlossen sind, von diesem Hafen akzeptiert wurden, und durch Abgabebescheinigungen nachgewiesen werden und in diesem Hafen ausweislich der im Europäischen Meldesystem vorhandenen Angaben geeignete Hafenauffangeinrichtungen vorhanden sind. Wird eine Befreiung nach Satz 1 gewährt, so stellt die zuständige Behörde ein Ausnahmezeugnis nach dem Muster in Anlage 6 aus und bestätigt damit, dass das Schiff die notwendigen Voraussetzungen und Anforderungen für die Befreiung erfüllt. Die zuständige Behörde übermittelt die Angaben des Ausnahmezeugnisses auf elektronischem Wege an das Meldesystem der Europäischen Union. § 36 Abs. 7 bleibt unberührt. Ungeachtet einer erteilten Befreiung darf ein Schiff die Fahrt zum nächsten Anlaufhafen nicht fortsetzen, wenn nicht eine ausreichende spezifische Lagerkapazität für alle bisher angefallenen und während der beabsichtigten Fahrt des Schiffes bis zum nächsten Anlaufhafen anfallenden Abfälle vorhanden ist. Die Sätze 1 bis 6 gelten für ein Schiff, dem an mehr als 60 Tagen im Kalenderjahr ein ständiger Liegeplatz in einem niedersächsischen Hafen zugewiesen ist, mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle eines im Linienverkehr angelaufenen Hafens der ständige Liegeplatz tritt.

(3) Die §§ 35 bis 38 gelten nicht für Schiffe, die für Hafendienste (Lotsendienste, Schleppen, Festmachen, Ladungsumschlag, Betankung und Abfallentsorgung) eingesetzt werden, sowie für Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe und andere Schiffe, die zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im Einsatz sind. Die Hafenauffangeinrichtungen stehen den Schiffen nach Satz 1 zur Entladung von Abfällen von Schiffen sowie für die Entladung von Materialien, die diese Schiffe auf See aufgenommen haben, gegen Entgelt zur Verfügung. Für die Entladung von Kleinmengen der auf See aufgenommenen Materialien nach Satz 2 in die Hafenauffangeinrichtungen darf kein Entgelt verlangt werden.

(4) Für kleine nichtgewerbliche Häfen, die selten oder wenig und ausschließlich von Sportbooten angelaufen werden, können die Hafenbetreiber davon absehen, Abfallbewirtschaftungspläne nach § 34 aufzustellen, sofern ihre Hafenauffangeinrichtungen in die kommunalen Abfallwirtschaftskonzepte integriert sind und den Hafennutzern die Informationen über das Verfahren der Abfallentsorgung zugänglich sind. Macht ein Hafenbetreiber von der Möglichkeit nach Satz 1 Gebrauch, so meldet die zuständige Hafenbehörde Namen und geografische Koordinaten des Hafens elektronisch an das Meldesystem der Europäischen Union. Die örtlich zuständige untere Abfallbehörde ist berechtigt zu prüfen, ob in dem Hafen ausreichende Vorrichtungen zur Abgabe von Abfällen von Schiffen bereitstehen und ob die Hafennutzer über das Verfahren zur Nutzung dieser Vorrichtungen informiert werden.

(5) Die Anforderung nach § 36 Abs. 3 Satz 1 gilt nicht für kleine Häfen mit unbemannten Einrichtungen oder kleine entlegene Häfen, die die Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 2 erfüllen.