§ 39 LuftVG
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Haftpflicht und Schlichtung → 1. Unterabschnitt – Haftung für Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden
§ 39 LuftVG – Verjährung
Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.