Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 39 LjagdG M-V
Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 8 – Jagdverwaltung

Titel: Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LjagdG M-V
Gliederungs-Nr.: 792-2
Normtyp: Gesetz

§ 39 LjagdG M-V – Jagdbeirat (zu § 37 BJagdG)

(1) Zur Beratung und Unterstützung der unteren sowie der obersten Jagdbehörde in Angelegenheiten der jagdlichen Verwaltung werden Jagdbeiräte gebildet. Die Amtszeit der Jagdbeiräte beträgt fünf Jahre.

(2) Dem Jagdbeirat der obersten Jagdbehörde gehören an:

  1. 1.

    der Vorsitzende,

  2. 2.

    ein Vertreter der Landwirtschaft,

  3. 3.

    ein Vertreter der Forstwirtschaft,

  4. 4.

    ein Vertreter der Landesjägerschaft,

  5. 5.

    ein Vertreter einer Jagdgenossenschaft,

  6. 6.

    ein Vertreter einer Gemeinde,

  7. 7.

    ein Vertreter der Fischerei,

  8. 8.

    ein Vertreter des Naturschutzes,

  9. 9.

    ein Vertreter des Veterinärwesens.

Der Vorsitzende des Jagdbeirates wird durch die oberste Jagdbehörde nach Anhörung der Landesjägerschaft berufen. Die oberste Jagdbehörde beruft den Vertreter der Jagdgenossenschaft auf Vorschlag des Bauernverbandes Mecklenburg-Vorpommem und den Vertreter der Gemeinde auf Vorschlag des Städte- und Gemeindetages Mecklenburg-Vorpommern und die übrigen Mitglieder des Jagdbeirates auf Vorschlag der jeweiligen Fachverbände. Wird kein Vorschlag gemacht, bestimmt die oberste Jagdbehörde den Vertreter. Unter den Mitgliedern soll mindestens ein Eigenjagdbesitzer sein. Für jeden Vertreter ist ein Stellvertreter zu benennen.

(3) Den Jagdbeiräten der Jagdbehörden gehören an:

  1. 1.

    der Kreisjägermeister als Vorsitzender,

  2. 2.

    ein Vertreter der Wildschadensausgleichskasse,

  3. 3.

    ein Vertreter der Landwirtschaft,

  4. 4.

    ein Vertreter der Forstwirtschaft,

  5. 5.

    ein Vertreter der Jagdgenossenschaften,

  6. 6.

    ein Vertreter der Fischerei,

  7. 7.

    ein Vertreter des Naturschutzes,

  8. 8.

    ein Vertreter der Landesjägerschaft,

  9. 9.

    ein Vertreter des Veterinärwesens.

Die Jagdbehörde beruft den Vertreter der Jagdgenossenschaften und auf Vorschlag der Wildschadensausgleichskasse deren Vertreter. Die übrigen Mitglieder des Jagdbeirates werden durch die Jagdbehörde auf Vorschlag des jeweiligen Fachverbandes berufen. Wird kein Vorschlag gemacht, bestimmt die Jagdbehörde den Vertreter. Unter den Mitgliedern soll mindestens ein Eigenjagdbesitzer sein. Für jeden Vertreter ist ein Stellvertreter zu benennen.

(4) Ein Jagdbeirat wird durch die jeweilige Jagdbehörde oder auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder durch den Vorsitzenden einberufen.

(5) Die Mitglieder der Beiräte sind ehrenamtlich tätig. Den Aufwand, der ihnen bei der Ausübung ihrer Aufgaben entsteht, trägt das Land, der Landkreis oder die kreisfreie Stadt.

(6) Die Mitglieder der Jagdbeiräte sollen Inhaber eines Jagdscheines sein.