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§ 39 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Bestimmungen für oberirdische Gewässer → Erster Unterabschnitt – Erlaubnisfreie Benutzung

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 39 LWG – Benutzung zu Zwecken der Fischerei
(zu § 25 WHG(1)

Das Einbringen von Fischereigeräten oder von natürlichen Lockmitteln in geringen Mengen zum Anfüttern beim Fischen in oberirdische Gewässer bedarf keiner Erlaubnis, wenn dadurch signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer nicht zu erwarten sind. Dies gilt nicht für das Einbringen in Trinkwasserspeicher.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).