§ 39 LTG
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Landesrecht Saarland
V. Abschnitt – Wahlen und Abstimmungen
§ 39 LTG – Beschlussfähigkeit
Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Abgeordneten anwesend ist.