Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 39 LKatSG
Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IX – Sonstige Bestimmungen

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LKatSG
Gliederungs-Nr.: 215-2
Normtyp: Gesetz

§ 39 LKatSG – Abwehr schwerer Gefahren unterhalb der Katastrophenschwelle

(1) Die örtlichen Ordnungsbehörden und für die Fälle des § 167 des Landesverwaltungsgesetzes die unteren Fachaufsichtsbehörden haben Vorbereitungen für die Abwehr schwerer Gefahren unterhalb der Katastrophenschwelle zu treffen. Dies sind Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere durch frei werdende schädliche Stoffe, Strahlen oder Organismen, zu deren Abwehr der Einsatz einzelner Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes erforderlich ist.

(2) Für die Vorbereitung der Abwehr von Gefahren nach Absatz 1 können die örtlichen Ordnungsbehörden Vereinbarungen mit den im Bezirk der unteren Katastrophenschutzbehörde mitwirkenden Trägern des Katastrophenschutzdienstes zwecks Einsatzes des dort vorhandenen Abwehrpotentials schließen.

(3) Geht die schwere Gefahr unterhalb der Katastrophenschwelle von einer Anlage oder einem Betriebsbereich nach § 28 aus, hat die Kreisordnungsbehörde diese Gefahr unter entsprechender Anwendung des externen Notfallplanes abzuwehren. Das gilt auch, wenn es zu einem unkontrollierten Ereignis kommt, bei dem das Entstehen einer schweren Gefahr zu erwarten ist.

(3) Bei der Abwehr von Gefahren nach den Absätzen 1 und 3 darf die Kreisordnungsbehörde und in den Fällen des § 167 des Landesverwaltungsgesetzes die untere Fachaufsichtsbehörde Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes einsetzen. § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 8, § 7, 8, 12 bis 15, 17 bis 19, 24 bis 27, 30, 31 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, §§ 33, 34 Abs. 3, §§ 36 und 38 gelten entsprechend.

(4) Im Gebiet der Gemeinde Helgoland werden die Aufgaben der Abwehr schwerer Gefahren unterhalb der Katastrophenschwelle von der Katastrophenschutzbehörde nach § 3 Abs. 3 wahrgenommen.