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§ 39 LKWG M-V
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Gemeinsame Bestimmungen zum Landtags- und Kommunalwahlrecht → Abschnitt 5 – Wahlprüfung, Nachrücken, Verbotsfolgen

Titel: Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWG M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 39 LKWG M-V – Kommunaler Wahlprüfungsausschuss

(1) Der kommunale Wahlprüfungsausschuss prüft, ob der Einspruch form- und fristgerecht eingelegt ist und klärt den Sachverhalt soweit auf, dass die Vertretung über den Einspruch möglichst nach einem einzigen Verhandlungstermin Beschluss fassen kann.

(2) Die Wahlleitung legt dem Wahlprüfungsausschuss zu jedem Einspruch die vorhandenen Unterlagen und eine Stellungnahme vor.

(3) Für den kommunalen Wahlprüfungsausschuss ist § 37 Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4 entsprechend anwendbar.