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§ 39 LKHG
Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

6. Abschnitt: – Sonstiges

Titel: Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKHG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 39 LKHG – Überprüfung

(1) Die untere Verwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) und dessen Beauftragte können überprüfen, ob die Krankenhäuser ihren Verpflichtungen nach den Vorschriften des Vierten Abschnitts nachkommen. Ist dies nicht der Fall, so unterrichtet die untere Verwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) unverzüglich das Regierungspräsidium. Dieses kann die erforderlichen Anordnungen treffen. Bei Gefahr im Verzug kann die untere Verwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) die erforderlichen Maßnahmen selbst anordnen. Es unterrichtet hiervon unverzüglich das Regierungspräsidium. Dieses kann die Anordnung ändern oder aufheben. Wird die Anordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Unterrichtung aufgehoben, so gilt sie als von dem Regierungspräsidium getroffen. § 26 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Besondere Rechtsvorschriften über eine hygienische Überwachung, insbesondere Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes, gehen den vorstehenden Regelungen des Absatzes 1 vor.

(2) Das Regierungspräsidium kann überprüfen, ob das Krankenhaus seinen Verpflichtungen nach den Vorschriften des Fünften Abschnitts nachkommt. Ist dies nicht der Fall, so kann es die erforderlichen Anordnungen treffen. § 26 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Für Universitätsklinika stellt das Wissenschaftsministerium sicher, dass sie ihren Verpflichtungen nach diesem Gesetz nachkommen. Besondere Rechtsvorschriften über eine hygienische Überwachung, insbesondere Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes, bleiben unberührt.