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§ 39 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 7 – Wild- und Jagdschaden

Titel: Landesjagdgesetz (LJG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 LJG – Schadensersatzpflicht bei Wildschaden

(1) Wird eine Grundfläche, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist, durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft der geschädigten Person den Wildschaden zu ersetzen. Der aus dem Vermögen der Jagdgenossenschaft geleistete Ersatz ist von den einzelnen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Grundflächen zu tragen. Bei Jagdverpachtung haftet die pachtende Person, wenn diese sich im Jagdpachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat; in diesem Falle haftet die Jagdgenossenschaft nur, soweit die geschädigte Person Ersatz von der pachtenden Person nicht erlangen kann. Die Ansprüche der Jagdgenossenschaft gegen ihre Mitglieder werden nach § 11 Abs. 6 beigetrieben.

(2) Wildschaden durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen an Grundflächen, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die nutznießende Person des Eigenjagdbezirkes zu ersetzen. Bei Jagdverpachtung haftet die pachtende Person, wenn diese sich im Jagdpachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat; in diesem Falle haftet die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die nutznießende Person nur, soweit die geschädigte Person Ersatz von der pachtenden Person nicht erlangen kann.

(3) Bei Grundflächen, die zu einem Eigenjagdbezirk gehören, richtet sich, abgesehen von den Fällen des Absatzes 2, die Verpflichtung zum Ersatz von Wildschaden nach dem zwischen der geschädigten Person und der jagdausübungsberechtigten Person bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist die jagdausübungsberechtigte Person ersatzpflichtig, wenn diese durch unzulänglichen Abschuss den Schaden verschuldet hat.

(4) Wird durch ein aus einem Gehege ausgetretenes und dort gehegtes Stück Schalenwild Wildschaden angerichtet, so ist ausschließlich die Person zum Ersatz verpflichtet, der als jagdausübungsberechtigte Person, Eigentümerin, Eigentümer oder nutznießende Person die Aufsicht über das Gehege obliegt.

(5) Wildschaden an Grundflächen, auf denen die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf, wird nicht erstattet. Diese Grundflächen bleiben bei der Berechnung der anteiligen Ersatzleistung gemäß Absatz 1 Satz 2 außer Ansatz.