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§ 39 KrO
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Sechster Teil – Verwaltung des Kreises → 1. Abschnitt – Kreistag

Titel: Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: KrO
Gliederungs-Nr.: 2020-4
Normtyp: Gesetz

§ 39 KrO – Auflösung des Kreistags

(1) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport kann einen Kreistag auflösen, wenn

  1. 1.

    dieser dauernd beschlussunfähig ist,

  2. 2.

    eine ordnungsgemäße Erledigung der Kreisaufgaben auf andere Weise nicht gesichert werden kann oder

  3. 3.

    durch Änderung der Kreisgrenze die bisherige Einwohnerzahl eines Kreises um mehr als ein Zehntel zu- oder abgenommen hat.

Die Entscheidung des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport ist zuzustellen.

(2) Bei einer Auflösung nach Absatz 1 ist der Kreistag binnen drei Monaten nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport für den Rest der Wahlzeit neu zu wählen. Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport setzt einen Sonntag als Wahltag fest.