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§ 39 KomWO
Kommunalwahlordnung
Landesrecht Baden-Württemberg

3. Abschnitt – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses → 1. Unterabschnitt – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

Titel: Kommunalwahlordnung
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KomWO
Gliederungs-Nr.: 2806
Normtyp: Gesetz

§ 39 KomWO – Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen

(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher je für sich

  1. 1.
    die gültigen Stimmzettel,
  2. 2.
    die leer abgegebenen Stimmzettelumschläge,
  3. 3.
    die eingenommenen Wahlscheine,

soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und übergibt sie dem Bürgermeister. Bis zur Übergabe hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die in Satz 1 aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

(2) Der Bürgermeister hat die Pakete bis zur Vernichtung der Wahlunterlagen (§ 57) zu verwahren. Er hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.

(3) Der Wahlvorsteher übergibt dem Bürgermeister ferner die übrigen Wahlunterlagen, insbesondere das Wählerverzeichnis und das besondere Wahlscheinverzeichnis.

(4) Der Bürgermeister hat die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung dem Gemeindewahlausschuss, bei Kreiswahlen auch dem Kreiswahlausschuss, sowie der Wahlprüfungsbehörde vorzulegen.