§ 39 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → Sechster Unterabschnitt – Einrichtung der Wahlräume
§ 39 KWO – Wahlurne
(1) Die Stimmzettel werden in Wahlurnen gesammelt.
(2) Die Wahlurne muss mit einem Deckel versehen sein; ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden Wand 35 cm betragen. Die Wahlurne muss im Deckel einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm sein darf; sie muss verschließbar sein.
(3) Für die Stimmabgabe in Sonderstimmbezirken können kleinere Wahlurnen verwendet werden.
(4) Bei verbundenen Wahlen können für die einzelnen Wahlen jeweils besondere Wahlurnen verwendet werden.