Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 39 JAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Erste Juristische Prüfung → 2. Abschnitt – Juristische Universitätsprüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: JAPO
Gliederungs-Nr.: 2038-3-3-11-J
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 39 JAPO – Schwerpunktbereiche

(1) Die Schwerpunktbereiche dienen der Ergänzung des Studiums, der Vertiefung der mit ihnen zusammenhängenden Pflichtfächer und, soweit sie interdisziplinäre und internationale Bezüge aufweisen, deren Vermittlung.

(2) Das Schwerpunktbereichsstudium umfasst mindestens 12 und höchstens 14 Semesterwochenstunden. Es darf höchstens zu 50 % Lehrveranstaltungen enthalten, die Pflichtfächer (§ 18 Abs. 2) vertiefen.