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§ 39 JAPG
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Vorbereitungsdienst

Titel: Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: JAPG
Gliederungs-Nr.: 301-b-5
Normtyp: Gesetz

§ 39 JAPG – Aufnahme in den Vorbereitungsdienst

(1) Wer die erste juristische Prüfung bestanden hat, wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag in den juristischen Vorbereitungsdienst im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses mit der Dienstbezeichnung "Referendarin" oder "Referendar" aufgenommen. Über den Antrag entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen nach Einsicht in die Prüfungsakten.

(2) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist zu versagen,

  1. 1.

    wenn die Bewerberin oder der Bewerber wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt und die Eintragung über die Verurteilung noch nicht getilgt worden ist,

  2. 2.

    solange gegen die Bewerberin oder den Bewerber eine Freiheitsstrafe oder sonst eine freiheitsentziehende Maßnahme vollzogen wird,

  3. 3.

    wenn die Bewerberin oder der Bewerber sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt,

  4. 4.

    wenn die Bewerberin oder der Bewerber die zweite juristische Staatsprüfung in Bremen oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland nach den dort geltenden Bestimmungen endgültig nicht bestanden hat.

(3) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst soll versagt werden,

  1. 1.

    wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach einer früheren Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst die Wiedereinstellung beantragt, es sei denn, dass die Unterbrechung aus wichtigem Grund erfolgt ist,

  2. 2.

    wenn das Bestehen der ersten juristischen Prüfung länger als fünf Jahre zurückliegt, es sei denn, dass im Hinblick auf die zwischenzeitliche Tätigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers noch ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen dem Rechtsstudium und der Ausbildung im Vorbereitungsdienst besteht, oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt.

(4) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst kann versagt werden,

  1. 1.

    solange gegen die Bewerberin oder den Bewerber ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder ein gerichtliches Strafverfahren wegen des Verdachts einer vorsätzlich begangenen Tat anhängig ist, das zu einer Verurteilung nach Absatz 2 Nummer 1 führen kann,

  2. 2.

    wenn Tatsachen vorliegen, die die Bewerberin oder den Bewerber für den Vorbereitungsdienst aus einem sonstigen Grund als ungeeignet erscheinen lassen, insbesondere, wenn Tatsachen in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die Gefahr einer Störung des Dienstbetriebs oder die Gefahr begründen, dass durch die Aufnahme wichtige öffentliche Belange ernstlich beeinträchtigt würden.

(5) Die Ablehnung wird in den Prüfungsakten vermerkt.