Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 39 JAG NRW
Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Teil – Der juristische Vorbereitungsdienst

Titel: Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: JAG NRW
Gliederungs-Nr.: 315
Normtyp: Gesetz

§ 39 JAG NRW – Ausbildungsziel

(1) Während des Vorbereitungsdienstes sollen die Referendarinnen und Referendare lernen, auf der Grundlage ihrer im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten eine praktische Tätigkeit in Rechtsprechung, Verwaltung und Rechtsberatung aufgeschlossen für die Lebenswirklichkeit im Geiste eines demokratischen und sozialen Rechtsstaates und unter Berücksichtigung der fortschreitenden Integration innerhalb der Europäischen Union eigenverantwortlich wahrzunehmen. Am Ende des Vorbereitungsdienstes sollen sie in der Lage sein, sich selbstständig auch in solche juristische Tätigkeiten einzuarbeiten, in denen sie nicht ausgebildet worden sind.

(2) Das Ausbildungsziel soll insbesondere durch Ausbildung in der Praxis, Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft und Selbststudium erreicht werden.

(3) In der Praxis sollen die Referendarinnen und die Referendare insbesondere an Aufgaben mitarbeiten, die sie in der Selbstständigkeit des Denkens und in den praktisch methodischen Fähigkeiten fördern, sowie ihr soziales, wirtschaftliches und rechtspolitisches Verständnis entfalten. Sie sollen sich eine zweckmäßige Arbeitsweise aneignen und lernen, die Grundsituationen des Verfahrens in den verschiedenen Ausbildungsbereichen zu beherrschen. Dem Umgang mit den Rechtsuchenden, dem Erkennen ihrer Interessen, der Partei- und Zeugenvernehmung sowie der richtigen Würdigung der Aussagen soll unter besonderer Berücksichtigung der rechtsberatenden Praxis besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.

(4) Die Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft soll die Referendarinnen und Referendare auf die Ausbildung in der Praxis vorbereiten und diese Ausbildung ergänzen; sie soll ferner das soziale, wirtschaftliche und rechtspolitische Verständnis vertiefen und Anregungen für das Selbststudium geben. Sie soll auch dazu dienen, die in der Praxis gewonnenen Erfahrungen kritisch zu verarbeiten.

(5) Das Ziel der Ausbildung, nicht die Nutzbarmachung der Arbeitskraft, bestimmt Maß und Art der den Referendarinnen und Referendaren zu übertragenden Aufgaben.

(6) Zum Zwecke der Ausbildung und der Prüfung können Akten aus der gerichtlichen, staatsanwaltschaftlichen, anwaltlichen und notariellen Praxis sowie Verwaltungsakten beigezogen, vervielfältigt und den Referendarinnen und Referendaren zur Bearbeitung übergeben werden. Das kann auch auf elektronischem Weg geschehen.